BG und die Unfallversicherung
Private Unfallversicherung 24/7 - weltweit

Diesen Satz hört man bei Arbeitern mit einem gesunden Glauben an den Sozialstaat.
Dieser Satz kommt primär von Bald-Ruheständlern oder die, die es schon geschafft haben.
Fall 1
Betriebsfeier / Betriebsausflug...wenn das Ende der Veranstaltung nicht offiziell bestimmt ist.
So erging es beispielsweise einem 67-jährigen Verwaltungsangestellten. Gemeinsam mit seinem Amtsleiter und den Pächtern der beherbergenden Gaststätte gehörte der Mann zu den letzten noch verbliebenen Teilnehmern einer Weihnachtsfeier. Gegen 3 Uhr stürzte der Mann auf dem Weg zur Toilette und zog sich dabei eine schwere Verletzung zu.
Die zuständige Unfallkasse Hessen lehnte eine Leistung jedoch ab. Eine Entscheidung, welche die in zweiter Instanz berufenen Richter bekräftigten. Warum? Weil die Weihnachtsfeier, auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters als beendet angesehen wurde, da lediglich nur noch zwei Betriebsangehörige anwesend waren und es sich damit um ein an die Weihnachtsfeier anschließendes privates Zusammensein handelte. (Akt.-Z. L 3 U 71/06)
Fall 2
Betriebssport
- Die Angestellte eines Jobcenters hatte gemeinsam mit 80 weiteren Kolleginnen und Kollegen an einem Firmenlauf teilgenommen. Insgesamt gingen etwa 10.000 Menschen an den Start. Nach einem Sturz erlitt die Angestellte einen Bruch des rechten Handgelenkes. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Leistung ab, da der Veranstalter nicht die Firma selbst war, sondern eine Privatperson.
Die Angestellte klagte vor dem Sozialgericht Dortmund, jedoch ohne Erfolg. Die Richter erklärten, dass die Veranstaltung nicht die Vorgaben für Betriebssport erfüllte. Demnach sei dafür ein Ausgleichs- und kein Wettkampfcharakter erforderlich. Darüber hinaus sei der Lauf durch die Teilnahme vieler weiter Unternehmen und deren Angestellten keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gewesen. Dass der Arbeitgeber seine Angestellten zur Teilnahme ermutigt sowie Trikots und die Startgebühr bezahlt habe, spielte für die Urteilsfindung keine Rolle. (Akt.-Z. S 17 U 237/18)
Fall 3
Handy -
Eine Arbeitnehmerin befand sich gerade auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle, als sie an einem unbeschrankten Bahnübergang von einer U-Bahn erfasst wurde. Sie trug durch den Unfall schwere Verletzungen davon und musste über mehrere Monate stationär behandelt werden. Ihre Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung wurden jedoch sowohl von der Berufsgenossenschaft als auch vom Sozialgericht Frankfurt abgelehnt.
Denn das Unfallereignis war überwiegend auf das Telefonieren der Arbeitnehmerin mit ihrem Mobiltelefon zurückzuführen. Dies wurde durch Zeugenaussagen und ein Überwachungsvideo eindeutig dargelegt. Die Wahrnehmungsfähigkeit sei durch das Telefonieren im Straßenverkehr auch als Fußgänger massiv eingeschränkt. Gesetzlich unfallversichert sei jedoch nur das allgemeine Wegerisiko, das hinter dem erhöhten Risiko durch die Handynutzung zurücktrete. (S 8 U 207/16)





