Vom Bauherren über die Berufsgenossenschaft (BG) bishin zum Bautagebuch...
Wer ein Haus baut oder ein altes Haus saniert, kommt neben reichlichen Vorüberlegungen und detaillierten Planungen um helfende Hände nicht herum. Oft sind bei Letzterem Freunde, Bekannte oder Verwandte beteiligt, die mit ihren Fähigkeiten zur Kostensenkung beitragen können. Doch was, wenn sich auf der Baustelle ein Unfall ereignet und einem der Helfer etwas widerfährt?
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Grundsätzlich
sind alle Personen, die der Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in
arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht – gleichgültig ob
sie kurz- oder langfristig, gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden
– kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert ( § 2 Abs. 2 SGB VII
). „Mini-Jobber“, die der
Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören ebenfalls grundsätzlich zum
versicherten Personenkreis. Unabhängig von einer bestehenden Meldepflicht bei
der Minijobzentrale sind die geleisteten Arbeitsstunden nachweis- und somit
beitragspflichtig. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht
von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, da solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich zu werten sind. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des Bauherrn einmalig beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt. Auch Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten agieren (sogenannte unternehmerähnliche Personen), sind nicht gesetzlich gegen die Folgen eines Unfalles versichert. Eine Entscheidung über den Versicherungsschutz dieser Personen kann von der BG BAU „nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und gesamten Umstände der Mithilfe getroffen werden“. Eine Zusammenfassung finden Sie im entsprechendem Merkblatt . Da sich der Beitrag nach der Anzahl der Helferstunden richtet, empfiehlt sich das Führen eines sogenannten Bautagebuches.
Doch nicht alle privaten Bauhelfer können über die Berufsgenossenschaft abgesichert werden. So sind z. B. neben den oben erwähnten Helfern, die unternehmerisch tätig sind, sowie Helfern, die lediglich Gefälligkeitsleistungen erbringen, der Bauherr selbst nicht geschützt. Weiterhin nicht immer einfach zu handhaben sind die Pflichten, welche sich für den Bauherren aus der rechtlichen Stellung als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ergeben, gehen diese doch weit über das Anmelden der Bauarbeiten hinaus. Gerade das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften, der Umgang mit Unfallmeldungen usw. kann zu weitreichenden Problemen führen. Eine genaue Definition, bis/ab wann es sich um welche Tätigkeit handelt, lässt sich leider weder aus den gesetzlichen Vorschriften noch aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Im Schadenfall entscheidet die BG Bau danach, was genau ein Helfer gemacht hat, wie hoch das Risiko war, wie lange er gearbeitet hat und nicht zuletzt danach, wie eng die Beziehung zum Bauherrn ist. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt Bauherren deswegen, sich früh genug bei einer ihrer Bezirksniederlassungen beraten zu lassen, denn jeder Bauherr begibt sich mit der Bebauung eines Grundstücks zivil- und öffentlich-rechtlich in eine schwierige Lage.
Übrigens: Will sich ein Bauherr die Versicherung bei der BG Bau sparen, kostet ihn das unter Umständen ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Die Berufsgenossenschaft wird in der Regel durch die kommunalen Bauämter über Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt.
Private Bauhelferunfallversicherung
Da sich die
gesetzliche Absicherung gegen Unfälle im vorgegebenen Rahmen nicht für alle
Bauhelfer realisieren lässt und zudem die Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung eingeschränkt sind – besonders im Rahmen der
Invaliditätsleistung –, sollte man auch den Abschluss einer privaten
Bauhelferunfallversicherung in Erwägung ziehen. Denn im Gegensatz zur
gesetzlichen Unfallversicherung (über die BG) sind Invaliditätsleistungen
bereits ab 1 % Invalidität versichert. Auf der anderen Seite gilt der
Versicherungsschutz – anders als im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung
– häufig nur während der Anwesenheit auf der Baustelle und nicht bereits auf
dem Weg dorthin. Die Bauhelferunfallversicherung umfasst in der Regel alle
Personen, die bei den in Eigenleistung erstellten Bauabschnitten tätig sind,
also Bauherr, Familienangehörige, Verwandte und Freunde. Kein
Versicherungsschutz besteht für Bauunternehmer, Auftragnehmer des Bauherrn und
deren Beschäftigte. Als Berechnungsgrundlage für den Beitrag gilt hier entweder
die Anzahl der Bauhelfer oder die Höhe der Eigenleistung.
Neben der Bauhelferunfall gibt es noch weitere Punkte zu denen sich Bauherren absichern sollten. Bauherrenhaftpflicht, Bauleistung oder die Wohngebäude, welche zumeist in der Bauphase mit der Feuerrohbauversicherung einhergeht. Gerade bei Finanzierungen verlangt die Bank eine Abschrift der Police.
Bei Fragen oder Interesse nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.





