Vom Bauherren über die Berufsgenossenschaft (BG) bishin zum Bautagebuch...

Andre Hansen • 4. Juli 2019

Wer ein Haus baut oder ein altes Haus saniert, kommt neben reichlichen Vorüberlegungen und detaillierten Planungen um helfende Hände nicht herum. Oft sind bei Letzterem Freunde, Bekannte oder Verwandte beteiligt, die mit ihren Fähigkeiten zur Kostensenkung beitragen können. Doch was, wenn sich auf der Baustelle ein Unfall ereignet und einem der Helfer etwas widerfährt?


Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht – gleichgültig ob sie kurz- oder langfristig, gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden – kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert ( § 2 Abs. 2 SGB VII ). „Mini-Jobber“, die der Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören ebenfalls grundsätzlich zum versicherten Personenkreis. Unabhängig von einer bestehenden Meldepflicht bei der Minijobzentrale sind die geleisteten Arbeitsstunden nachweis- und somit beitragspflichtig. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, da solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich zu werten sind. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des Bauherrn einmalig beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt. Auch Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten agieren (sogenannte unternehmerähnliche Personen), sind nicht gesetzlich gegen die Folgen eines Unfalles versichert. Eine Entscheidung über den Versicherungsschutz dieser Personen kann von der BG BAU „nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und gesamten Umstände der Mithilfe getroffen werden“. Eine Zusammenfassung finden Sie im entsprechendem Merkblatt . Da sich der Beitrag nach der Anzahl der Helferstunden richtet, empfiehlt sich das Führen eines sogenannten Bautagebuches.

Doch nicht alle privaten Bauhelfer können über die Berufsgenossenschaft abgesichert werden. So sind z. B. neben den oben erwähnten Helfern, die unternehmerisch tätig sind, sowie Helfern, die lediglich Gefälligkeitsleistungen erbringen, der Bauherr selbst nicht geschützt. Weiterhin nicht immer einfach zu handhaben sind die Pflichten, welche sich für den Bauherren aus der rechtlichen Stellung als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ergeben, gehen diese doch weit über das Anmelden der Bauarbeiten hinaus. Gerade das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften, der Umgang mit Unfallmeldungen usw. kann zu weitreichenden Problemen führen. Eine genaue Definition, bis/ab wann es sich um welche Tätigkeit handelt, lässt sich leider weder aus den gesetzlichen Vorschriften noch aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Im Schadenfall entscheidet die BG Bau danach, was genau ein Helfer gemacht hat, wie hoch das Risiko war, wie lange er gearbeitet hat und nicht zuletzt danach, wie eng die Beziehung zum Bauherrn ist. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt Bauherren deswegen, sich früh genug bei einer ihrer Bezirksniederlassungen beraten zu lassen, denn jeder Bauherr begibt sich mit der Bebauung eines Grundstücks zivil- und öffentlich-rechtlich in eine schwierige Lage.

Übrigens: Will sich ein Bauherr die Versicherung bei der BG Bau sparen, kostet ihn das unter Umständen ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Die Berufsgenossenschaft wird in der Regel durch die kommunalen Bauämter über Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt.


Private Bauhelferunfallversicherung
Da sich die gesetzliche Absicherung gegen Unfälle im vorgegebenen Rahmen nicht für alle Bauhelfer realisieren lässt und zudem die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eingeschränkt sind – besonders im Rahmen der Invaliditätsleistung –, sollte man auch den Abschluss einer privaten Bauhelferunfallversicherung in Erwägung ziehen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung (über die BG) sind Invaliditätsleistungen bereits ab 1 % Invalidität versichert. Auf der anderen Seite gilt der Versicherungsschutz – anders als im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung – häufig nur während der Anwesenheit auf der Baustelle und nicht bereits auf dem Weg dorthin. Die Bauhelferunfallversicherung umfasst in der Regel alle Personen, die bei den in Eigenleistung erstellten Bauabschnitten tätig sind, also Bauherr, Familienangehörige, Verwandte und Freunde. Kein Versicherungsschutz besteht für Bauunternehmer, Auftragnehmer des Bauherrn und deren Beschäftigte. Als Berechnungsgrundlage für den Beitrag gilt hier entweder die Anzahl der Bauhelfer oder die Höhe der Eigenleistung.

Neben der Bauhelferunfall gibt es noch weitere Punkte zu denen sich Bauherren absichern sollten. Bauherrenhaftpflicht, Bauleistung oder die Wohngebäude, welche zumeist in der Bauphase mit der Feuerrohbauversicherung einhergeht. Gerade bei Finanzierungen verlangt die Bank eine Abschrift der Police.

Bei Fragen oder Interesse nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

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Rund 580.000 Vereine gibt es in Deutschland, davon allein 88.000 Sportvereine. Viele werden von ehrenamtlichen Vorständen geleitet. Doch auch die haften bei fahrlässig begangenen Fehlern mit ihrem Privatvermögen – Ehrenamtlichkeit hin oder her. Deshalb ist eine D&O-Versicherung auch für Vereine essentiell wichtig. Praxisbeispiele: • Mietverträge zu ungünstigen Bedingungen oder überhöhtem Mietzins abgeschlossen • dem Verein entgehen öffentliche Mittel, weil der Vorstand sie nicht rechtzeitig beantragt • höhere Baukosten, die über den von den Mitgliedern genehmigten Summen liegen • zweckgebundene Spenden falsch verwendet wurden und deshalb zurückgezahlt werden müssen • der Verein aufgrund von Rechtsfehlern die Gemeinnützigkeit verliert und damit keinen Anspruch mehr auf Subventionen und Steuervorteile hat Immerhin hat der Gesetzgeber die Situation ehrenamtlich tätiger Vereinsfunktionäre (also mit einer Vergütung von bis zu 720 Euro jährlich) 2009 dahingehend verbessert, dass sie nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Ist dies der Fall, gilt allerdings: Der Vorstand eines eingetragenen Vereins muss unbegrenzt für Vermögensschäden geradestehen, die Dritten oder dem Verein selbst zugefügt werden. Mit der Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wurde die Haftung für Ehrenamtler zwar beschränkt. Experten weisen aber immer wieder darauf hin, dass dennoch ein Restrisiko bleibt. Denn: Welcher Grad an Fahrlässigkeit vorlag, muss oft in langwierigen Prozessen geklärt werden. Daraus entstehen weitere Kosten. Funktionäre, die für ihre Tätigkeit mit mehr als 720 Euro pro Jahr entlohnt werden, haften ohnehin – ähnlich wie Unternehmensmanager – für jeden Fehler unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Fazit: Eine gute D&O-Versicherung ist jedem Verein also dringend zu empfehlen. Quelle: Invers
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Leitungswasserschäden sind seit vielen Jahren ein teurer Spaß für deutsche Wohngebäudeversicherer. Im Jahr 2019 mussten über 3 Milliarden Euro für die Folgen geplatzter Rohre aufgewendet werden – mehr als jemals zuvor. Jährlich werden bis zu 40.000 Schäden durch Frost verursacht. Das sind umgerechnet auf die Wintermonate 19 Schäden in der Stunde. Tipps für einen schadenfreien Winter: Wärme ist und bleibt das wirksamste Frostschutzmittel. Deswegen sollte das gesamte Gebäude ausreichend beheizt werden. Das gilt auch für wenig genutzte Räume wie Keller, Dachböden, Abstellräume oder das Gäste-WC. Achtung!!! Die Frostschutzstellung am Heizkörperventil, welche häufig mit dem Symbol eines Eiskristalls versehen ist, reicht nicht aus , um die Raumtemperatur konstant zu halten. Der sogenannte Frostwächter schützt nur den Heizkörper selbst vor dem Einfrieren. Wartung der Heizungsanlage nicht vernachlässigen! Eine Heizung schützt nur, wenn sie voll funktionsfähig ist und ausreichend Wärme erzeugt. Ist zu wenig Wasserdruck in der Anlage oder hat sich Luft in den Heizkörpern angesammelt, vermindert das die Wärmeleistung. Fenster und Türen auf undichte Stellen prüfen und gegebenenfalls abdichten. Eisige Zugluft kann die Raumtemperatur in kurzer Zeit stark abkühlen. Wasserrohre und -speicher (z. B. Regentonnen) außerhalb eines Gebäudes vorm Winter entleeren und Zulauf verschließen. Der Frostschutz von Solaranlagen in der kalten Jahreszeit regelmäßig überprüfen. Schutz und Wartung im Außenbereich nicht vernachlässigen Besonders heimtückisch wird der Frost dann, wenn er Schäden anrichtet, mit denen man nicht rechnet. Nämlich dort, wo eigentlich kein Wasser sein sollte. Zieht Schmelzwasser beispielsweise als Feuchtigkeit in die Bausubstanz eines Hauses und gefriert bei Frost erneut, kann es Wände, Dächer und Böden von innen heraus aufsprengen. So entstehen Risse, Putz bröckelt, Farbe blättert ab – all das können Anzeichen von Frostschäden sein. Und wo die Bausubstanz erst einmal aufgebrochen ist, dringt schnell noch mehr Feuchtigkeit ein. Besonders bei häufigen Wechseln zwischen Tauwetter und Frost ist das ein wahrer Teufelskreis. Deshalb gilt es wachsam zu bleiben, damit Schäden früh entdeckt oder im besten Fall ganz abgewendet werden. Daher ist wichtig... ! Risse und Löcher in Außenwänden mit Fugenmasse abdichten , sodass kein Wasser ins Mauerwerk eindringen und Frostschäden verursachen kann. Dachrinnen, Fallrohre und sonstige Entwässerungssysteme regelmäßig reinigen , um Verstopfungen und Rückstau zu vermeiden. Das Dach eines Hauses auf undichte Stellen prüfen , beschädigte Ziegel austauschen und die Befestigung von Schneefanggittern kontrollieren Zugefrorene Leitungen vorsichtig auftauen Wenn trotz aller Vorsicht doch eine Leitung zufriert, ist das noch kein Grund zu verzweifeln. Mit einfachen Mitteln lassen sich die meisten Leitungen gefahrlos auftauen. Zuvor sollte der zugehörige Leitungsteil abgesperrt oder der Haupthahn geschlossen werden. Zum Auftauen selbst lässt sich heißes Wasser oder ein Heizlüfter nutzen. Wichtig: Aufgetaut wird immer vom geöffneten Wasserhahn der betroffenen Leitung bis zur blockierten Stelle. Dabei gilt es, langsam und vorsichtig vorzugehen. Keinesfalls sollten dafür offene Flammen wie Kerzen, Gasbrenner oder Lötlampen genutzt werden. Die starke Hitzeentwicklung kann nicht nur die Leitung zum Platzen bringen, sondern auch einen Brand verursachen. Im Fall eines Rohrbruchs sollte das Wasser schnell abgepumpt und der Raum ausreichend gelüftet und getrocknet werden. So lassen sich Folgeschäden begrenzen. Quelle: https://k-m.info/frostgefahren-tipps-fuer-einen-schadenfreien-winter/
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Inzwischen gibt es Versicherer, die als sinnvolle Ergänzung zum Firmenrechtsschutz, einen vollwertigen Vertragsrechtsschutz anbieten. Mit dem Firmenvertragsrechtsschutz erhalten Sie eine Komplettabsicherung im Falle von Vertragsstreitigkeiten mit Kunden, Lieferanten usw., natürlich sind auch die sonstigen Hilfsgeschäfte mit erfasst. Wenn Sie Fragen haben oder ein Angebot wünschen, kommen Sie gern auf uns zu.
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Zwei Dinge kriegt man als Versicherungsmakler zum Thema Unfallversicherung oft zu hören. 1. Ich bin ja über die BG (gemeint ist die gesetzliche Unfall / Berufsgenossenschaft) abgesichert. Diesen Satz hört man bei Arbeitern mit einem gesunden Glauben an den Sozialstaat. 2. Wenn ich nicht mehr arbeite, dann brauche ich keine (private) Unfallversicherung mehr. Dieser Satz kommt primär von Bald-Ruheständlern oder die, die es schon geschafft haben. Wenn ich nicht mehr arbeite, gibt es aber auch keine gesetzliche Unfallversicherung. Undnselbst, wenn es eine gibt... Die folgenden drei Urteile in Kurzform zeigen, dass die Realität anders aussieht. Bei Fragen rundum Versicherungen sprechen Sie uns an. Gern helfen wir Ihnen.
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